Unsere Satzung 

Satzung in Form der Änderungen vom 24.09.2021

Verein „Zukunftswerkstatt Scherfede e.V.“
Satzung in Form der Änderungen vom 24.09.2021
Präambel
Wir, die Mitglieder des Vereins, fühlen uns dem Dorf Scherfede in besonderer Weise verbunden. Wir möchten unseren Beitrag dazu leisten, das Miteinander und Füreinander der Menschen in Scherfede auf allen Ebenen – sozial, wirtschaftlich, kulturell, ökologisch – zu stärken. Zugleich möchten wir die Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Freundinnen und Freunde Scherfedes in diesem Sinne zu bürgerschaftlichem Einsatz für unser Dorf motivieren. 
Der Verein „Zukunftswerkstatt Scherfede e.V.“ will ein Forum sein, das ein solches, breit gefächertes Engagement für das Dorf Scherfede und die mit ihm verbundenen Menschen ermöglicht, unterstützt und begleitet. Er will selbst Initiativen starten, um gemeinwohlorientierte Projekte auf den Weg zu bringen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a. Der Verein führt den Namen „Zukunftswerkstatt Scherfede e.V.“.
b. Der Verein hat seinen Sitz in 34414 Warburg-Scherfede.
c. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b. Das Ziel des Vereins ist die Förderung einer solidarischen Dorfgemeinschaft und der nachhaltigen Dorfentwicklung.

c. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und die Förderung des Naturschutzes.

d. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-  die Unterstützung von gemeinnützigen oder mildtätigen Bürgerprojekten, die der solidarischen und nachhaltigen dörflichen Entwicklung dienen,
- öffentliche Vorträge, Veranstaltungen, Führungen und Besichtigungen,
- die Vorbereitung und Veranstaltung von Ausstellungen, Lesungen, Konzerten und Aufführungen,
- den Erhalt und die Pflege von öffentlichen Plätzen, Wegen und Gebäuden, insbesondere die Gestaltung eines Dorfmittelpunkts,
- ökologische Projekte,
- die Förderung des Dialogs zwischen den Generationen,
- die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch mit anderen Dörfern und Regionen hinsichtlich der Umsetzung der Vereinszwecke,
- Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Gemeinde sowie allen anderen Vereinen und Gruppen im Dorf im Sinne dieser Satzung.
e. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
a. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
c. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
d. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich unentgeltlich tätig (§ 27 III S. 2 BGB).
e. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen.

§ 4 Bürgerprojekte
a. Bürgerprojekte sind selbstständige, eigenverantwortliche Arbeitsgruppen aus Scherfede mit eigenen Projektzielen. 
b.  Ein Bürgerprojekt definiert sich dadurch, dass
• ein Sprecher des Projektes von der Projektgruppe gewählt wurde;
• mindestens ein Projektteilnehmer ordentliches Mitglied des Vereins ist;
• der Zweck des Vereins unterstützt wird.
c. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung ist vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. Sie bedarf der Schriftform.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
a. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen werden, die seine Ziele und Aufgaben unterstützen, diese Satzung anerkennen und die festgelegten Jahresbeiträge entrichten.

b. Jugendliche von 16 bis 18 Jahren können mit Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter Mitglied werden. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

c. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

d. Gegen eine Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht der schriftlichen Beschwerde beim Vorstand zu, die auf der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
a. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt muss mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
b. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände.
c. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

 

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern und Entgegennahme ihres Berichtes, Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen in der Beitragsordnung, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins, Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
b. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
c. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 
d. Auch der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
e. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
f. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
g. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen Delegierten aus, der ggf. auf sein Stimmrecht als natürliches Mitglied verzichtet.
h. Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist  geheim abzustimmen.
i. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Ausgang am schwarzen Brett in der Briloner Straße 30, Scherfede unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
j. Bei besonderer Dringlichkeit (z.B. Förderanträgen) kann die Einladungsfrist auf zehn Tage reduziert werden. Die Ladung erfolgt in diesem Fall in Textform. Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.
k. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
l. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
m. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
n. Die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
o. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird vom Schriftführer des Vereins geführt und ist von diesem und vom Versammlungsleiter. zu unterzeichnen.
p. Das Protokoll steht den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 10 Vorstand
a. Der Vorstand soll aus mindestens vier Mitgliedern bestehen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Personen:
 Erste(r) Vorsitzende(r)
 Zweite(r) Vorsitzende(r)
 Erste(r) Schatzmeister(in)
 Zweite(r)Schatzmeister(in)
 Erste(r) Schriftführer(in)
 Zweite(r) Schriftführer(in)
 weiteren Beisitzern, zum Teil mit Sonderaufgaben
Kooptierte Beisitzer sind: der Vorsitzende des Bezirksausschusses, die Sprecher der Bürgerprojekte.
b. Der vertretungsberechtigte geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden, dem Ersten Schatzmeister und dem Ersten Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
c. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
d. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Ersten Vorsitzenden.
e. Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung des Vereins bis zu einer Summe von 100 Euro können von jedem Vorstandsmitglied abgeschlossen werden. 
f. Rechtsgeschäfte bis zu einer Summe von 500 Euro bedürfen der Zustimmung des Ersten oder des Zweiten Vorsitzenden. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die unter § 10 e fallen.
g. Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung des Vereins über mehr als 500 Euro bedürfen einer Entscheidung des Vorstands nach § 10 d.
h.  Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung des Vereins von mehr als 5.000,00 Euro können vom Vorstand nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen werden.
i. Der Vorstand ist berechtigt, dem Kassenwart in Bankangelegenheiten Vollmacht zu erteilen. Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich.
j. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
k. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
l. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
m. Für die handelnden Personen, insbesondere für die Vorstandsmitglieder, werden alle relevanten Versicherungen abgeschlossen.
n. Die Bestimmungen § 10 e. bis § 10 h. gelten nur im Innenverhältnis.

§ 11 Kassenprüfung
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein. Die Kasse wird durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist einmalig zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Warburg. Sie hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke in Scherfede zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung des Vereins tritt am 17.06.2021 um 19.45 Uhr in Kraft durch Beratung und Beschlussfassung in der Gründungsversammlung.
 

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